Angebots- und Vertragsbedingungen der Josef Häussler GmbH

Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil unseres Angebots. Sie werden im Falle der Beauftragung Vertragsbestandteil. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) haben keine Gültigkeit, wenn deren Geltung nicht ausdrücklich zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird.

Eigentumsvorbehalt

Die verkauften und installierten Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum der Josef Häussler GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den AG zustehender Ansprüche solange diese nicht als fest verbundener Bestandteil eines Gebäudes anzusehen sind.

Vergütung

Wünscht der AG Änderungen oder nicht vereinbarte Leistungen, ist die Ausführung von der Vereinbarung eines neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten für geänderte Leistungen bzw. einer besonderen Vergütung für zusätzliche Leistungen abhängig zu machen. Die Zahlung einer Vergütung ist nicht davon abhängig, dass die Josef Häussler GmbH eine geänderte oder besondere Vergütung vor Ausführung der Leistungen ausdrücklich verlangt. Dies gilt auch ausdrücklich für Fest- oder Pauschalpreisvereinbarungen. Nachlässe auf Vertragspreise gelten ohne besondere Vereinbarung nicht für Nachtragsleistungen. Soweit Planungs- oder sonstige Kosten in die Preise eingerechnet sind, gilt Folgendes: Ermäßigen sich auszuführende Leistungen gegenüber den Mengenansätzen im Leistungsverzeichnis / Angebot, ist die Josef Häussler GmbH berechtigt, anteilige Planungs- oder sonstige Kosten für die nicht zur Ausführung gekommenen Leistungen geltend zu machen. Für Leistungen, die die Josef Häussler GmbH ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, steht dieser eine Vergütung zu, wenn der AG die Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen. Wird die Vergütung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung vor Ausführung nicht vereinbart, wird diese unter Berücksichtigung der durch die Änderung verursachten Mehr- oder Minderkosten auf der Grundlage der Kalkulation der vertraglichen Leistung berechnet. Die Josef Häussler GmbH kann Sicherheit gern. § 648 a BGB auch für solche Leistungen verlangen, die nicht Bauleistungen sind.

Ausführung

Der AG hat das Baugrundstück und/oder die (bauliche) Anlage so zur Verfügung zu stellen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden können und stellt den notwendigen Freiraum zur Verfügung. Der AG wird für die auszuführenden Leistungen alle erforderlichen Ausführungs- und Montagepläne rechtzeitig zur Verfügung stellen. Die Josef Häussler GmbH benennt einen verantwortlichen Bauleiter. Dieser ist zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt.
Der AG ist verpflichtet, auf Anfrage ebenfalls einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der zur Beauftragung von Nachträgen, Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen berechtigt ist. Die Josef Häussler GmbH ist berechtigt, Leistungen oder Teile hiervon an Nachunternehmer zu übertragen.

Termine

Eine im Einzelfall vereinbarte Ausführungsfrist gilt nur dann als Vertragsfrist, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Dasselbe gilt für Zwischentermine. Ein vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nicht verbindlich, wenn die Einhaltung durch Umstände, die die Josef Häussler GmbH nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen, Plänen etc. anzusehen, die zur Vertragsdurchführung notwendig sind. Der AG hat in Fällen des Verzuges nur dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der AG nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. Dieser Anspruch entfällt, wenn er bei der Abnahme nicht vorbehalten wird.

Abnahme

Nach Fertigstellung der Leistungen hat der AG auf Verlangen die Abnahme unverzüglich durchzuführen. Sie kann nur wegen wesentlicher Mängel des Werkes bis zu deren Beseitigung verweigert werden. Wird eine förmliche Abnahme nicht verlangt, gilt das Gewerk mit Ablauf von 4 Wochen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung oder der Schlussrechnung als abgenommen. Verweigert der AG die Abnahme unberechtigterweise, gilt die Abnahme mit dem Tag der unberechtigten Abnahmeverweigerung als erfolgt.

Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistungsfrist für die erbrachten Werkleistungen betragen 5 Jahre, sofern es sich um Arbeiten an Bauwerken im rechtlichen Sinne (Neubau oder Nutzungsänderung) handelt. Für alle übrigen Arbeiten werden 2 Jahre als Gewährleistung vereinbart. Die Leistung ist frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Verschließ oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch stellen bei mängelfrei hergestellten Leistungen keinen Sachmangel dar. Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre, wenn sich der AG dafür entscheidet, der Josef Häussler GmbH die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Für Leuchtmittel und Vorschaltgeräte beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 6 Monate ab Inbetriebnahme der installierten Beleuchtungsanlage.

Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Ist die Josef Häussler GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet, kann sie diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
Der für Fehlersuchzeit entstehende und zu belegende Aufwand wird dem AG in Rechnung gestellt und ist vom AG zu bezahlen, wenn

  • Der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte und ein solcher Fehler objektiv auch nicht vorhanden ist, oder
  • Der AG den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt.
  • Keine Gewährleistung vorliegt.

Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistungsfrist für die erbrachten Werkleistungen betragen 5 Jahre, sofern es sich um Arbeiten an Bauwerken im rechtlichen Sinne (Neubau oder Nutzungsänderung) handelt. Für alle übrigen Arbeiten werden 2 Jahre als Gewährleistung vereinbart. Die Leistung ist frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Verschließ oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch stellen bei mängelfrei hergestellten Leistungen keinen Sachmangel dar. Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre, wenn sich der AG dafür entscheidet, der Josef Häussler GmbH die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Für Leuchtmittel und Vorschaltgeräte beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 6 Monate ab Inbetriebnahme der installierten Beleuchtungsanlage.

Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Ist die Josef Häussler GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet, kann sie diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
Der für Fehlersuchzeit entstehende und zu belegende Aufwand wird dem AG in Rechnung gestellt und ist vom AG zu bezahlen, wenn

  • Der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte und ein solcher Fehler objektiv auch nicht vorhanden ist, oder
  • Der AG den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt.
  • Keine Gewährleistung vorliegt.

Haftung auf Schadenersatz

Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Josef Häussler GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet die Josef Häussler GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit der Josef Häussler GmbH, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung der Josef Häussler GmbH auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt. Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

Preise und Zahlungsbedingungen

Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz der Josef Häussler GmbH inkl. Mehrwertsteuer. Die Josef Häussler GmbH hat Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Leistungs- oder Baufortschritt. Das Nähere wird im Zahlungsplan geregelt. Abschlagszahlungen sind binnen 14 Kalendertagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten. Die Schlusszahlung wird nach Prüfung und Feststellung unserer vorgelegten Schlussrechnung, spätestens innerhalb von einem Monat nach Zugang, fällig. Befindet sich der AG mit einer Zahlung in Verzug, hat die Josef Häussler GmbH Anspruch auf Verzugszinsen gern.§ 288 BGB.

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne oder mehrere dieser Angebotsbedingungen oder sonstigen Bestandteile unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Falls der AG Vollkaufmann ist, wird als Gerichtsstand Ulm vereinbart.